Neue Verkehrsregeln – Rettungsgasse und Reissverschluss werden Pflicht

Der Bundesrat hat die revidierten Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnungen verabschiedet. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche. So ist es zum Beispiel bei Stau auf Autobahnen künftig Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden oder bei Spurabbauten das Reissverschlussprinzip anzuwenden.

Verkehrsregeln
© Bundesamt für Strassen

 

Die Verordnungsanpassungen zu den neuen Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnungen dienen dem Verkehrsfluss und der -sicherheit, wie der Bundesrat schreibt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Massnahmen im rollenden Verkehr

Reissverschlusssystem: Wenn auf einer Autobahn eine Spur abgebaut werden muss, gilt neu das Reissverschlussprinzip. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge auf der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Rettungsgasse: Zudem gilt künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Rechtsvorbeifahren: Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt verboten. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.

Massnahmen zugunsten des Langsamverkehrs

Rechtsabbiegen: Radfahrern und Mofafahrern wird neu gestattet, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Eine weitere Änderung betrifft die Nutzung des Trottoirs für Kinder mit Velos. Heute dürfen dies nur Kindergärtner tun. Künftig sollen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber, Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit.

Eine weitere Änderung ermöglicht es künftig, vor Lichtsignalen einen Bereich für Radfahrer zu markieren, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Langsamverkehr eingeführt.

Massnahmen für den ruhenden Verkehr

Symbol Ladestation: Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol «Ladestation» geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden. Dies entspricht einem Anliegen des Parlaments (Motion der Grünliberalen Fraktion «Grüne Zonen für Elektrofahrzeuge», 17.4040) und soll es erleichtern, Ladestationen zu finden.

Veloparkfläche: Markierte Parkierungsflächen können neu mit einem Velopiktogramm für Velos reserviert werden, ohne dass wie bisher eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist.

Parkplatzgebühr: Der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.

Die Verordnungsänderungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft. Sie werden zum Teil in VSS-Normen konkretisiert.

Quelle: Bund

 

Weitere Änderungen per 1. Januar 2021

Der Bundesrat hat in der Nationalstrassenverordnung das Verbot aufgehoben, an Autobahnraststätten Alkohol auszuschenken und zu verkaufen. Damit erfüllt er eine Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission (17.3267).

Zudem werden für gewisse schwere Motorwagen (über 3500 kg Gesamtgewicht) Erleichterungen eingeführt: Blutspendedienste werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie Veteranenfahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.

Durch eine Anpassung der Verordnung des Uvek über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, in Tempo-30-Zonen ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen. Es wird künftig möglich sein, in diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten. Auf ein spezielles Signal «Fahrradstrasse» wird zwar verzichtet, aber die Fahrradstrasse kann mittels Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden.

Die Uvek-Weisungen über besondere Markierungen auf der Fahrbahn werden dahingehend ergänzt, dass bei Fussgängerstreifen eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen kann. Ein gemeinsam mit betroffenen Städten durchgeführter Versuch hat gezeigt, dass diese Massnahme einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit hat. In den genannten Weisungen wird auch die Möglichkeit vorgesehen, dass geeignete Fussgängerquerungsstellen mit «Füessli» gekennzeichnet werden können. Diese Markierung wird auf dem Trottoir angebracht und soll beispielsweise in Tempo-30-Zonen eingesetzt werden, da dort Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen markiert werden dürfen.

Quelle: Bund

 

 

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